AGB Tuning & Werkstatt

SAR Turbotechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Tuning & Werkstatt

Stand: Juni 2026

  • 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen der SAR Turbotechnik GmbH (nachfolgend „SAR“) im Bereich Fahrzeugtuning, Leistungssteigerung, Umbauten, Motorsportvorbereitungen, Servicearbeiten, Motor-, Getriebe- und Instandsetzungsarbeiten, Prüfstandsarbeiten, Schweißarbeiten sowie der Erstellung und Bereitstellung individueller Steuergerätesoftware.

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SAR stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

  • 2 Vertragsabschluss

(1) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von SAR, durch Auftragserteilung des Kunden oder durch Übergabe des Fahrzeugs zur Durchführung der Arbeiten zustande.

(2) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich während der Ausführung ab, dass die voraussichtlichen Kosten den Kostenvoranschlag wesentlich übersteigen, informiert SAR den Kunden vor Durchführung der Mehrarbeiten und holt dessen Zustimmung ein. Geringfügige, nicht wesentliche Abweichungen bleiben hiervon unberührt.

(3) Wird zur Auftragsannahme eine Anzahlung vereinbart, gilt der Auftrag mit deren Leistung als verbindlich erteilt. Tritt der Kunde danach vom Auftrag zurück, kann SAR bereits angefallene Kosten (z. B. Materialbeschaffung, geleisteter Arbeitsaufwand, externe Dienstleistungen) in Rechnung stellen bzw. mit der Anzahlung verrechnen. Nicht angefallene Beträge werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.

  • 3 Leistungsumfang & Ausführung

(1) SAR erbringt die vereinbarten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik, nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten.

(2) Eine bestimmte Leistungssteigerung oder eine bestimmte Haltbarkeit wird nicht zugesichert, soweit dies nicht ausdrücklich und in Textform vereinbart ist. Angegebene Leistungswerte sind Zielwerte. Die tatsächliche Leistung kann aufgrund von Kraftstoffqualität, Umgebungsbedingungen, Serienstreuung oder Fahrzeugzustand abweichen (regelmäßig um bis zu 10 %); eine solche Abweichung stellt keinen Mangel dar.

(3) SAR ist berechtigt, zur Auftragsausführung Unterauftragnehmer einzusetzen.

(4) Der Kunde sichert zu, Eigentümer des Fahrzeugs oder zur Auftragserteilung berechtigt zu sein, und über bekannte Mängel, Vorschäden oder frühere Modifikationen vor Auftragsbeginn zu informieren.

  • 4 Preise & Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Vergütung ist, soweit nicht anders vereinbart, bei Abholung bzw. Übergabe des Fahrzeugs fällig. Teilzahlungen oder Finanzierungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Bei Zahlungsverzug ist SAR berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

(4) Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abgeholt, kann SAR ein Standgeld von 15 € pro Tag berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung von SAR zu vertreten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; SAR bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(5) SAR steht wegen ihrer Forderungen aus dem Auftrag ein Unternehmerpfandrecht an dem in ihren Besitz gelangten Fahrzeug zu. Eine Verwertung erfolgt nur nach vorheriger Androhung und Einhaltung der gesetzlichen Fristen (§§ 1233 ff. BGB) und nachdem der Kunde unter angemessener Fristsetzung erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde.

  • 5 Abnahme & Gefahrübergang

(1) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde und das Werk vertragsgemäß erbracht ist. Mit Übernahme des Fahrzeugs geht die Gefahr auf den Kunden über.

(2) SAR ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Prüf- und Probefahrten durchzuführen. Für hierbei entstehende Schäden haftet SAR nach Maßgabe von § 7.

  • 6 Gewährleistung / Mängelansprüche

(1) Für die erbrachten Werkleistungen gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Mängelrechte. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf (12) Monate ab Abnahme; die gesetzlichen Ausnahmen (insbesondere bei Vorsatz, Arglist sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) bleiben unberührt.

(2) Auf vom Kunden beigestellte oder gebrauchte Teile wird keine Gewährleistung übernommen. Der individuelle Charakter einer Anfertigung (z. B. Softwareanpassung, Umbau) lässt die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers unberührt.

(3) Eine bestimmte Leistung oder Haltbarkeit ist nur dann zugesichert, wenn dies ausdrücklich in Textform erfolgt. Ohne ausdrückliche Zusicherung stellen ausbleibende Leistungssteigerungen keinen Mangel dar.

(4) Für Fahrzeuge und Teile, die im Renn-, Sport- oder Wettbewerbseinsatz außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs verwendet werden, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Der Kunde hat das Fahrzeug nach Übergabe unverzüglich zu prüfen. Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB; offene Mängel sind unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(6) Eine über die Gewährleistung hinausgehende Garantie auf Motor, Turbolader oder vergleichbare Aggregate besteht nur, soweit eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen wurde und wirksam ist. Eine solche kann ab einem Fahrzeugalter von fünf (5) Jahren regelmäßig nicht mehr abgeschlossen werden.

(7) Beim File-Support (Bereitstellung von Datensätzen zur Leistungssteigerung) übernimmt SAR keine Gewährleistung oder Garantie für Folgeschäden. Der Verwender ist verpflichtet, vor Nutzung eine umfassende Diagnose, Datenaufzeichnung und Leistungsmessung durchzuführen.

  • 7 Haftung

(1) SAR haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von SAR – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf den Zustand, das Alter, den Verschleiß, die Konstruktion oder eine Vorschädigung des Fahrzeugs zurückzuführen sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von SAR. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  • 8 Eintragung, TÜV-Abnahme & Straßenzulassung

(1) Nicht alle Modifikationen sind im öffentlichen Straßenverkehr ohne Weiteres zulässig. Veränderungen am Fahrzeug müssen grundsätzlich abgenommen und eingetragen werden.

(2) Insbesondere führt eine Veränderung der Motor- oder Getriebesoftware zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Eintragung möglich ist, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen. Eine TÜV-/Sachverständigenabnahme kann gesondert beauftragt werden.

(3) Bis zur wirksamen Abnahme bzw. Eintragung liegt der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich über die geltenden Vorschriften zu informieren und etwaige Auswirkungen auf Betriebserlaubnis, Versicherungsschutz und Gewährleistung zu beachten.

  • 9 Widerrufsrecht & Ausschluss bei individuellen Leistungen

(1) Schließt ein Verbraucher den Vertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen ab, steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über dieses wird gesondert nach den gesetzlichen Vorgaben belehrt.

(2) Das Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Hierunter fallen insbesondere die individuell erstellte oder angepasste Steuergerätesoftware sowie maßgefertigte Umbauten (z. B. Motorumbauten, Swaps, individuelle Anfertigungen).

(3) Bei Dienstleistungen (z. B. Prüfstands-, Service- und Reparaturarbeiten) erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht, wenn SAR die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).

(4) Für nicht individualisierte, vorgefertigte Waren bleibt das gesetzliche Widerrufsrecht unberührt.

  • 10 Eigentum und Nutzungsrechte an Software

(1) Die von SAR individuell erstellte oder angepasste Motor- und Getriebesoftware (einschließlich sämtlicher Kennfelder, Kalibrierungen und Programmierdaten) bleibt geistiges Eigentum von SAR.

(2) Dem Kunden wird ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Verwendung der Software im gelieferten Fahrzeug eingeräumt. Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Offenlegung, Rückentwicklung (Reverse Engineering) oder sonstige nicht vereinbarte Nutzung ist untersagt.

(3) Ein Anspruch auf Offenlegung des Programmcodes, auf Herausgabe von Passwörtern oder auf uneingeschränkten Zugang zur Software besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart.

  • 11 Verbot von Dashcams und Aufzeichnungsgeräten auf dem Betriebsgelände

(1) Grundsätzliches Verbot. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern und Kunden ist das Mitführen und der Betrieb von Dashcams oder sonstigen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten auf dem gesamten Firmengelände und in allen Betriebsräumen grundsätzlich untersagt.

(2) Fahrzeuge mit fest installierter Dashcam dürfen das Gelände nur befahren, wenn die Dashcam während des gesamten Aufenthalts vollständig deaktiviert ist. Mit dem Befahren des Geländes versichert der Kunde, dass keine Bild- oder Tonaufnahmen angefertigt werden.

(3) Das Anfertigen, Speichern, Veröffentlichen oder sonstige Verwerten von Aufnahmen, die auf dem Betriebsgelände oder in den Betriebsräumen entstanden sind, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAR untersagt; dies gilt insbesondere für die Erfassung von Arbeitsabläufen, technischen Verfahren und sonstigem Betriebs-Know-how.

(4) Bei Verstößen ist SAR berechtigt, den Zutritt zu verweigern bzw. das Verlassen des Geländes zu verlangen und weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Unberührt bleiben Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz.

  • 12 Foto- und Videoaufnahmen durch SAR

(1) SAR kann im Rahmen der Leistungserbringung Foto- und Videoaufnahmen des Fahrzeugs erstellen und für eigene Werbe-, Präsentations- und Referenzzwecke nutzen (z. B. Website, soziale Medien, Printmedien, Veranstaltungen), soweit der Kunde hierin gesondert eingewilligt hat.

(2) Personenbezogene Daten, insbesondere Kennzeichen und Namen, werden vor einer Veröffentlichung unkenntlich gemacht, sofern keine ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung vorliegt. Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

  • 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz entzogen wird.

(2) Vertragssprache ist Deutsch.

(3) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Paderborn. SAR ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

SAR Turbotechnik GmbH

Marienloher Str. 45, 33104 Paderborn

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